Rauchwarnmelder: Berücksichtigung bereits vorhandener Geräte?
- Der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte ist grundsätzlich übermäßig (LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2015 – Az. 11 S 38/15). Er greift ohne hinreichenden Grund in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer und Bewohner ein und widerspricht daher einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Für ein zentralisiertes Vorgehen der Verwaltung unter Ignorierung bereits installierter Geräte spricht insbesondere nicht die Gewährleistung des Brandschutzes und der Sicherheit der Bewohner (a.A. AG Singen, Urteil vom 25.11.2014 – Az. 7 C 20/14 – ZMR 2015, 416; AG Hannover, Urteil vom 12.12.2014 – Az. 484 C 7688/14 – ZMR 2015, 585; AG Ratingen, Urteil vom 18.11.2014 – Az. 11 C 121/14).
- Eine Ausnahme besteht dann, wenn der betroffene Sondereigentümer nicht nachweisen kann, dass die vorhandene Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ausreichend ist und regelmäßig gewartet wurde und wird.
LG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 - Az. 11 S 49/15
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht