Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel bei rechtswidrig besetztem Grundstück; Räumung gegenüber Hausbesetzern nach Polizei- und Ordnungsrecht
- Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.
- Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – Az. I ZB 103/16
Kategorie: MIETRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , ALLGEMEINES PROZESSRECHT