Räumungstitel des Zwangsverwalters geht nicht auf den Ersteher über

Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert worden ist, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters. Hat der Verwalter gegen einen Mieter einen Titel auf Räumung und Herausgabe des der Beschlagnahme unterliegenden Mietobjekts erstritten, kann der Ersteher die Erteilung einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels gemäß § 727 ZPO jedenfalls nach der Beendigung der Zwangsverwaltung nicht verlangen.

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – Az. VII ZB 48/10

Kategorie: MIETRECHT , Prozessrecht , ZWANGSVERSTEIGERUNG/ -VERWALTUNG