Privatpool nicht erlaubt

Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der „Gartenoberfläche und Gartenterrasse“ erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich.

AG München, Urteil vom 18.08.2015 - Az. 484 C 5329/15 WEG

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum