Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht umlagefähig
Die Kläger können von den Beklagten nicht die Übernahme der Ortskirchensteuer auf die Grundsteuer fordern. Diese Steuer ist nicht umlagefähig. Gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV gehören nur die laufenden öffentlichen Lasten zu den umlagefähigen Betriebskosten. Maßgeblich dabei ist, dass es sich um öffentliche Lasten handelt, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Erhebung einer Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz nicht gegeben, da diese von der Konfession des Vermieters abhängt und damit eine Personensteuer darstellt (siehe Landeskirchensteuergesetz, § 4).
LG Landau in der Pfalz, Urteil vom 03.07.2012 – Az. 1 S 30/12
Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten , STEUERRECHT , Allgemeines Steuerrecht