Optische Beeinträchtigung durch Holzterrasse
- Entscheidend für das Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung durch eine Terrasse ist - unabhängig vom Vorhandensein einer festen Verbindung mit dem Untergrund -, dass durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten) mit anderer Farbe und einer anderen Erhöhung (10 - 15cm hohe Beplankung) der Gesamteindruck der Anlage deutlich verändert wird.
- Macht die Gemeinschaftsordnung jede bauliche Änderung von der Zustimmung des Verwalters abhängig, kommt es beim Fehlen der Zustimmung auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht an.
- Den Individualanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer geltend machen, auch wenn die Wohnungsanlage aus mehreren weitgehend getrennten Häusern besteht.
AG München, Urteil vom 14.02.2017 – Az. 482 C 12322/16 WEG