Optische Beeinträchtigung durch Holzterrasse

  1. Entscheidend für das Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung durch eine Terrasse ist - unabhängig vom Vorhandensein einer festen Verbindung mit dem Untergrund -, dass durch die Verwendung eines anderen Materials (Holz statt Steinplatten) mit anderer Farbe und einer anderen Erhöhung (10 - 15cm hohe Beplankung) der Gesamteindruck der Anlage deutlich verändert wird.
  2. Macht die Gemeinschaftsordnung jede bauliche Änderung von der Zustimmung des Verwalters abhängig, kommt es beim Fehlen der Zustimmung auf einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht an.
  3. Den Individualanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer geltend machen, auch wenn die Wohnungsanlage aus mehreren weitgehend getrennten Häusern besteht.

AG München, Urteil vom 14.02.2017 – Az. 482 C 12322/16 WEG

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum , Sondereigentum