- Die Untersagung der Nutzung einer genehmigten "Piano-Bar" als Vergnügungsstätte "in Form einer Diskothek bzw. in Form von Tanzveranstaltungen mit Live-Musik und/oder Disc-Jockeys" ist insbesondere nicht deshalb unbestimmt, weil dem Betreiber damit nicht verdeutlich wird, "wie viele Tanzveranstaltungen letzten Endes stattfinden dürfen", damit der Betrieb noch nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte erhält.
- Auch bei einem langjährigen Nichteinschreiten der Baurechtsbehörde kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung bestehen, wenn die ausgeübte Nutzung (hier als diskothekenähnliche Vergnügungsstätte) offensichtlich nicht genehmigt und offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT
,
Öffentliches Baurecht