Nutzungsuntersagung bleibt bei Verkauf bestehen

  1. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
  2. Der im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Eigentumsübergang an der von der Verfügung betroffenen Wohnung führt nicht zur Erledigung des Verwaltungsaktes. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Wirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist.

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.02.2016 – Az. 3 M 77/14

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht