Nutzungsentschädigung: gesamtschuldnerische Haftung des ausgezogenen Mitmieters

  1. Für die Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung hat auch derjenige Mieter einer Mietergemeinschaft aufzukommen, der die Wohnung bereits geräumt hat.
  2. Das Verkleben von dunkelbrauner Mustertapete sowie die Wandbearbeitung in orangefarbener Wischtechnik stellen eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Sachbeschädigung.

LG Berlin, Urteil vom 30.09.2016 – Az. 65 S 63/16

Kategorie: MIETRECHT , Kündigung/Beendigung des Mietverhältnisses , Schönheitsreparaturen