Nutzungsänderung für Teileigentum
Ein Anspruch auf Änderung einer in der Teilungserklärung für ein Teileigentum als “Büroräume” festgelegte Nutzungsbestimmung kann gegeben sein, wenn eine reale Möglichkeit, das Teileigentum entsprechend zu nutzen oder zu verwerten, nicht besteht und die Nutzung als Wohnung die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt als eine Nutzung als Büroräume.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2003 - Az. 3 Wx 381/02