Nur eingeschränktes Einsichtsrecht in Wohnungsgrundbücher

Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.

KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2014 – Az. 1 W 83/14

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Allgemeines WEG-Recht