Nur angemessener Stundenlohn umlagefähig
Für die in der Rechnung vom 02.07.2005 der G. Immobilien GmbH aufgelisteten Arbeiten ist ein Stundenlohn von 15,- Euro brutto ausreichend und angemessen, denn für die dort aufgeführten Arbeiten ist keine besondere Qualifikation erforderlich. Inwieweit drei Mal jährlich Sperrmüll entsorgt und abgefahren werden muss, wobei diese Kosten auf alle Mieter umgelegt werden, ergibt sich aus dieser Rechnung nicht.
Es steht der Klägerin frei, einen Stundenlohn von 25,- Euro für diese Arbeiten zu bezahlen, doch kann sie nur einen angemessenen Stundenlohn in die Betriebskostenabrechnungen für die Mieter einstellen. Und 25,- Euro für diese Arbeiten sind nicht angemessen und können daher nicht zu Lasten der Mieter gehen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Klägerin nur Anspruch auf eine um 10,- Euro geringere monatliche Nebenkostenvorauszahlung.
AG Hannover, Urteil vom 04.01.2008 - Az. 441 C 739/07
Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten