Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - zur Prozessführungsbefugnis nach Anordnung der Zwangsverwaltung über Grundstücke - zur Antragsbefugnis wegen Nutzungskonflikten
- Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht nach Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke.
- Zur Antragsbefugnis des Eigentümers von Grundstücken gegen die benachbarte Festsetzung eines Sondergebiets für einen Ruheforst wegen Nutzungskonflikten zu einer geplanten Hotelanlage (hier verneint).