Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - zur Prozessführungsbefugnis nach Anordnung der Zwangsverwaltung über Grundstücke - zur Antragsbefugnis wegen Nutzungskonflikten

  1. Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht nach Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke.
  2. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers von Grundstücken gegen die benachbarte Festsetzung eines Sondergebiets für einen Ruheforst wegen Nutzungskonflikten zu einer geplanten Hotelanlage (hier verneint).

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 2.3.2016 – Az. 8 S 848/13

Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Prozessrecht