Nichtöffentlichkeit der WEG-Versammlungen

  1. Ein planmäßiger Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer WEG-Versammlung führt auch dann zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, wenn die Anwesenheit Dritter weder vor noch in der Versammlung gerügt wird.
  2. Bei einem planmäßigen Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit kommt es nicht darauf an, ob sich eine Ursächlichkeit des Verstoßes für das Abstimmungsergebnis feststellen lässt.

AG Nordhorn, Urteil vom 15.06.2011 – Az. 3 C 1506/10

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Eigentümerversammlung