Nichtigkeit abwassergebührenrechtlicher Satzungsvorschriften bei Absetzung einzelner Wassermengen
Eine Vorschrift in einer Abwassergebührensatzung, die ausschließt, zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetes Wasser, das nicht über die öffentliche Abwasseranlage entsorgt wird, von der Abwassergebührenpflicht abzusetzen, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Gleiches gilt für eine Satzungsvorschrift, die die Absetzung nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Wassermengen von der Abwassergebührenpflicht nur zulässt, soweit eine Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr überschritten ist.
Die Nichtigkeit einer Bagatellgrenze führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung.
OVG Saarlouis, Urteil vom 24.09.201 – Az. 1 A 481/13
Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Abgaben- und Gebührenrecht