Neue Heizungsanlage: 5-jährige Verjährungsfrist
Beim Einbau einer insgesamt neuen Heizungsanlage handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, die grundsätzlich der 5jährigen Verjährung unterfallen.
Beim Einbau einer insgesamt neuen Heizungsanlage handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, die grundsätzlich der 5jährigen Verjährung unterfallen.