Neue Heizungsanlage: 5-jährige Verjährungsfrist

Beim Einbau einer insgesamt neuen Heizungsanlage handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, die grundsätzlich der 5jährigen Verjährung unterfallen.

LG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2011 - Az. 2/09 S 52/10

Kategorie: BAU- UND ARCHITEKTENRECHT