Nachtruhe darf nicht durch Bellen gestört werden
Eine Hundehaltung (Dackelzucht) mit mehr als zwei Tieren kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtsbehördlich untersagt werden.
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.1992 - 6 L 129/90
Kategorie: NACHBARSCHAFTSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht