Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von Mietrückständen
Ist der Vermieter von Gewerberaum berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554 a BGB fristlos zu kündigen, weil der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrage die Fortsetzung unzumutbar gemacht hat, und kündigt er aus diesem Grunde alsbald, so verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit durch nachträgliche Tilgung der Zahlungsrückstände nicht.
BGH, Urteil vom 23.09.1987 - Az. VIII ZR 265/86
Kategorie: MIETRECHT , Gewerberaummietrecht