Nachlasspflegschaft auch bei dürftigem Nachlass
Liegen die Voraussetzungen des § 1960 i.V.m. § 1960 Abs. 1 BGB vor, muss dem Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines Nachlasspflegers auch dann stattgegeben werden, wenn im Nachlass keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind und der Gläubiger eine Vorschussleistung ablehnt.