- Das Verunstaltungsverbot des § 9 BauO LSA ist keine drittschützende Vorschrift, deren Verletzung einen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB begründen könnte.
- Das Gebot des § 23 NbG LSA, wonach eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich zu sein hat, gilt nicht für jegliche Einfriedungen, sondern nur für solche, die auf Verlangen des Nachbarn und infolge einer Einfriedungspflicht nach § 22 Abs. 1 NbG LSA errichtet werden, weil sie zum Schutz des Grundstücks des Nachbarn vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die von dem Grundstück des Einfriedigungspflichtigen ausgehen.
- Einem Beseitigungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB wegen behaupteter Verletzung der Anforderungen an die maximale Länge von Bauwerken an der Grenze (§ 6 Abs. IX BauO LSA) steht eine erteilte Baugenehmigung entgegen, auch wenn über diese noch ein Verwaltungsrechtsstreit schwebt, soweit nicht festgestellt werden kann, dass bei der Bauausführung wesentlich von der Baugenehmigung abgewichen worden ist.
Kategorie:
ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT
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Öffentliches Baurecht