Nachbarklage gegen Müllcontainerhaus eines Seniorenwohnheims erfolglos

Ein Grundstücksnachbar hat im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen.

Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (hier verneint).

VG Neustadt, Urteil vom 09.12.2015 - Az. 3 K 470/15.NW

Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT