Mülltonnen: Mindestabstand zu Fenstern und Türen

Auch wenn die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen können, was zum ordnungsmäßigen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sowie des gemeinschaftlichen Eigentums gehört, sind sie einander aus dem Gemeinschaftsverhältnis zur Rücksichtnahme verpflichtet. Insofern haben sie beim Aufstellen der Mülltonnen darauf zu achten, dass diese mindestens 2 Meter von Fenstern oder Türen von Aufenthaltsräumen stehen. Dieser Abstand muss dann nicht eingehalten werden, wenn die betroffenen Eigentümer ausdrücklich auf den Mindestabstand verzichten.

LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2014 – Az. 318 S 78/13

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum