Müllhalde auf Privatgrundstück: Ersatzvornahme droht!

  1. Der Besitzer von Stoffen oder Gegenständen muss sich dieser entledigen, wenn sie nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
  2. Eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden und bereits giftige Gase austreten.

VG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 – Az. 7 L 1222/16

Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Müll, Abwasser & Straßenreinigung