Modernisierungsmieterhöhung: Gegenüberstellung des alten und des neuen Wärmedurchgangskoeffizienten
Wird die Modernisierungsmieterhöhung auf eine Energieeinsparung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB durch den Einbau neuer Fenster gestützt, ist zur Darlegung des Einspareffekts die Gegenüberstellung des alten und des neuen Wärmedurchgangskoeffizienten erforderlich.
Während für die alten Fenster auf allgemein anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden kann, sind für die neu eingebauten Fenster die vom Hersteller mitgeteilten Werte anzugeben.
AG Köpenick, Urteil vom 14.04.2015 – Az. 2 C 208/14
Kategorie: MIETRECHT , Modernisierung und Mieterhöhung (§§ 555b, 559 ff. BGB)