- Diese Maßnahme stellt einhergehend mit dem Amtsgericht eine gem. § 555b Nr. 1 BGB zu duldende energetische Modernisierung darstellt, da durch die zentral geregelte Lüftung und die Wärmerückgewinnung insbesondere unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtenenergiekonzepts Endenergie eingespart werden könnte (vgl. auch LG Berlin Az. 67 S 193/15 und in Az. 67 S 72/14, s.o.).
- Der teilweise vertretene Ansicht, mögliche Vorteile einer solchen Lüftungsanlage seien wegen der gleichzeitig eintretenden erheblichen Nachteile als aufgehoben anzusehen (vgl. LG Berlin Az. 67 S 217/15 und Az. 67 S 193/15) und daher schon deshalb keine zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen, wird nicht gefolgt.
Kategorie:
MIETRECHT
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Modernisierung und Mieterhöhung (§§ 555b, 559 ff. BGB)