Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).

BGH, Urteil vom 24.01.2014 – Az. V ZR 48/13

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum