Mietvertrag allein begründet keinen Anspruch auf Kfz-Stellplatz
Ohne gesonderte Vereinbarung begründet der Wohnraummietvertrag keinen Anspruch gegen den Vermieter, einen Kfz-Stellplatz zur Verfügung zu stellen.
Eine von dem Vermieter verwaltungsintern geführte Liste von Mietern, die sich für einen Garagenstellplatz interessieren, begründet keine Rechte der dort aufgeführten Mieter.
BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Az. VIII ZR 268/09
Kategorie: MIETRECHT , Mietvertrag