Mietrückstand: fristgerechter Ausgleich berührt ordentliche Kündigung nicht
Der Ausgleich des gesamten Mietrückstands innerhalb der Schonfrist führt lediglich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung, nicht aber zur Unwirksamkeit der auf den Mietrückstand zugleich gestützten ordentlichen Kündigung.
Allerdings ist dann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB gegeben ist.
BGH, Beschluss vom 20.07.2016 – Az. VIII ZR 238/15
Kategorie: MIETRECHT , Kündigung/Beendigung des Mietverhältnisses