Mietkaution: Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Sonderkonto

  1. Der Vermieter muss eine ihm überlassene Kaution nicht nur getrennt von seinem eigenen Vermögen, sondern von Anfang an nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf eine entsprechend ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) anlegen.
  2. Kommt der Vermieter diesem Anspruch auf getrennte und gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nach, steht dem Mieter in Höhe der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273, 274 BGB zu.

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – Az. VIII ZR 324/14

Kategorie: MIETRECHT , Mietvertrag