Mietkaution und Kapitalertragssteuer

Die Kürzung der Zinsen einer Mietkaution um die Kapitalertragssteuer ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Steuerbescheinigungen vorgelegt werden. (§ 550 BGB)

Der Beklagte hat die Zinsen der Mietsicherheit um die Kapitalertragsteuer gekürzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Vermieter verpflichtet ist oder überhaupt die Möglichkeit hat, dafür Sorge zu tragen, dass Kapitalertragsteuer nicht abgeführt wird, weil der Beklagte die entsprechende Steuerbescheinigung nicht vorgelegt hat.

Die abgeführte Kapitalertragsteuer kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn die entsprechenden Steuerbescheinigungen vorgelegt werden. Dies hat der Beklagte nicht getan, so dass er den einbehaltenen Betrag von 54,32 DM auszukehren hat.

AG Neustadt a. Rbge., Urteil vom 18.11.1998 - Az. 43 C 1322/98 (= WM 1999, 548)

Kategorie: MIETRECHT , Mietvertrag