Mieterhöhung: Formfehler bei fehlendem Tatsachenvortrag und fehlender Begründung

Fehlt in einem Mieterhöhungsverlangen jeglicher Tatsachenvortrag, aus dem sich die Einordnung in den jeweiligen Mietspiegel ergibt, und wird zudem auch noch das tatsächliche Baujahr nicht angegeben, entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht dem Formerfordernis des § 558a BGB.

AG Leonberg, Urteil vom 21.07.2016 – Az. 8 C 765/15

Kategorie: MIETRECHT , Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz (§§ 557 bis 558e BGB)