Mieterhöhung: Formfehler bei fehlendem Tatsachenvortrag und fehlender Begründung
Fehlt in einem Mieterhöhungsverlangen jeglicher Tatsachenvortrag, aus dem sich die Einordnung in den jeweiligen Mietspiegel ergibt, und wird zudem auch noch das tatsächliche Baujahr nicht angegeben, entspricht das Mieterhöhungsverlangen nicht dem Formerfordernis des § 558a BGB.