Mieterhöhung bei einer tatsächlich größeren Wohnung in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung des Senatsurteils vom 07.07.2004 - Az. VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115).