Mieterhöhung: ausreichende Begründung der höheren Baualtersgruppe
Allein der Hinweis im Erhöhungsschreiben, dass in der Folgezeit mittels wesentlichen Bauaufwands ein Zustand hergestellt worden sei, der neuzeitlichen Ansprüchen genüge, reichte nicht, da es nur eine sehr pauschale Mitteilung ist, die nicht die geringsten Angaben zu den Änderungen und deren Zeitpunkt enthält.
Auch wenn die Anforderungen an die Begründung eines Erhöhungsbegehrens nicht übertrieben werden sollen, ermöglicht diese Leerformel gar keine Überprüfung durch den Mieter und ist deshalb nicht ausreichend.
Vielmehr müssen ausreichende Angaben zu den Modernisierungsmaßnahmen gemacht werden, die eine Höherstufung von Baualtersgruppe 1 auf Baualtersgruppe 5 nachvollziehbar machen.