Mehrvertretungsgebühr bei Beschlussanfechtungsklage

Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. l Satz 1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Vertritt ein Rechtsanwalt im Beschlussanfechtungsverfahren die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, so kann er daher die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fordern.

BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – Az. V ZB 39/11

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Prozessrecht