Maklerprovision nur bei erfolgreicher Abwicklung
Wer durch die Vermittlung eines Maklers ein Haus kauft, muß unter Umständen keine Maklerprovision zahlen oder kann sie zurückverlangen, wenn der notarielle Kaufvertrag nicht abwickelbar ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Makler den Kauf eines Hausgrundstücks vermittelt bei dem die Zwangsversteigerung drohte und die Grundstücksbelastungen den Kaufpreis überstiegen. Der Kauf scheiterte, da es dem Verkäufer nicht gelang, die vertraglich vorgesehene vollständige Lastenfreistellung herbeizuführen. Laut Bundesgerichtshof ist zwar die Maklerprovision im Normalfall auch dann zu bezahlen, wenn eine Kaufvertragspartei ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im vorliegenden Fall lag jedoch das Risiko, daß der Kauf fehlschlagen könnte, offen zutage. Das Gericht legte daher den Maklervertrag so aus, daß eine Maklerprovision nur im Falle einer erfolgreichen Abwägung des Kaufs zu zahlen war.
BGH, Urteil vom 20.02.1997 - Az. III ZR 81/96
Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , MAKLERRECHT