Mängelbeseitigung: Vergleich bedarf keiner notariellen Beurkundung

  1. Zur Auslegung des Inhalts und der Reichweite eines außergerichtlichen Vergleichs über die Beseitigung von nach Abschluss eines notariellen Immobilienkaufvertrages festgestellten Feuchtigkeitsmängeln auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme.
  2. Eine vergleichsweise Vereinbarung über die Beseitigung nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages bemerkter Feuchtigkeitsmängel unterliegt zur ihrer Wirksamkeit nicht dem Formerfordernis des § 313b BGB.
  3. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung eines außergerichtlichen Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB entfällt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 – Az. 21 U 35/15

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN