Leihe: unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle
Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren.
Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB.
Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.