Leerstand in der Betriebskostenabrechnung
- Der Betriebskostenabrechnung wurde ein fehlerhafter Umlagemaßstab zugrunde gelegt. So wurden die Kostenarten Grundsteuer, Kaminkehrergebühren und Versicherung nach der Gesamtwohnfläche der Mietsache und die Wasser-/Kanalgebühren, Baustrom, Müllabfuhr nach der bewohnten Wohnfläche der Mietsache abgerechnet.
- Die Kosten, die auf leerstehende Wohnung entfallen, hat der Vermieter zu tragen. Dies gilt auch bei einer Klausel "Die Kostenverteilung (Betriebskosten) erfolgt im Verhältnis der vermieteten Fläche zueinander"; bei Wegfall eines Mieters sind die Kosten daher nicht zwischen den verbliebenen Mietern aufzuteilen. Die Klägerin ist an den einmal gewählten Umlagemaßstab gemäß § 2 Abs. 3 BetrKostUV gebunden.
AG Görlitz, Urteil vom 25.04.1997 - Az. 2 C 1389/96 (= WM 97,648)
Kategorie: MIETRECHT , Betriebs- und Heizkosten