Laub vom Nachbarn ist hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht

  1. Das Abfallen von Lindenblüten eines Lindenbaums im Frühjahr und von Lindenblättern im Herbst stellt eine jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, die sich nicht als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB darstellt.
  2. Selbst starker Laub- und Blütenfall eines Lindenbaums stellt sich als ortsübliche Benutzung eines Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, wenn sich das Grundstück in einer durchgrünten Wohngegend befindet, in der auch sonst Laubbäume aller Art vorhanden sind.
  3. Der Laubfall eines Lindenbaums beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks selbst dann nicht über das im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zumutbare Maß hinaus, wenn erheblicher Reinigungsaufwand entsteht, der das jährlich drei- bis viermalige Reinigen der Regenrinne ebenso erforderlich macht wie die Entsorgung von 10 bis 15 80-Liter-Tonnen voll mit Laub. Eine Laubrente fällt insoweit nicht an.

AG München, Urteil vom 26.02.2013 - Az. 114 C 31118/12

Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , NACHBARSCHAFTSRECHT