Lärm von Schulsportanlage ist von Nachbarn hinzunehmen
Unter Schulsport im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet.
VG Neustadt, Urteil vom 18.09.2017 – Az. 5 K 60/17.NW
Kategorie: ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT