Kurze Verjährung auch für Schäden an nicht gemieteten Räumen

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der
Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen Räumungsprozess einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm genutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietverhältnisses waren

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - Az. XII ZR 52/08

Kategorie: MIETRECHT , Kündigung/Beendigung des Mietverhältnisses , Gewerberaummietrecht