- Trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf psychisch erkrankte Menschen können erhebliche und nachhaltige Störungen des Hausfriedens (hier: jahrelanges Weinen, Schreien, Herumpoltern zu allen Tageszeiten, insbesondere auch nachts) sich nachteilig auf die Mietergemeinschaft derart auswirken, dass der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Insbesondere wenn dessen Verhalten die anderen Mitglieder der Hausgemeinschaft verängstigt und diese sich bedroht fühlen.
- Selbst bei Bestehen einer konkreten Lebensgefahr für den Betroffenen, ist im Rahmen der Räumungsvollstreckung sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung wirksam begegnet werden kann.
- Insofern kann vom Schuldner erwartet werden, dass er hierzu alles Mögliche und Zumutbare wie beispielsweise fachärztliche Hilfe, gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch zu nehmen.
Kategorie:
MIETRECHT
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ALLGEMEINES PROZESSRECHT