Kreis der Abgabepflichtigen nicht rückwirkend erweitern
- Eine GmbH bleibt auch nach ihrer Auflösung als GmbH i. L. beteiligtenfähig (§ 61 VwGO).
- Die Rechtskraft eines Urteils nach § 121 VwGO entfällt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dem steht die Änderung der Rechtsprechung nicht gleich (wie BVerwG, NVwZ-RR 1994, 119).
- Die rückwirkende Ersetzung einer im Gebührenmaßstab fehlerhaften und daher unwirksamen Satzung durch eine neue, diesen Fehler vermeidende Satzung ist zulässig; anlässlich dieser Neuregelung darf aber der Kreis der Abgabenpflichtigen nicht rückwirkend erweitert werden.
- Kommunalabgabenrechtliche Erstattungsansprüche können nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG, 46 AO abgetreten werden.
- Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess im - unmittelbaren und analogen - Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2014 – Az. 2 S 1529/11
Kategorie: ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Abgaben- und Gebührenrecht