Kostentragung bei Rechtsmittelrücknahme
Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Dies setzt aber voraus, dass die Zurücknahme alsbald erfolgt und dem Gericht sowie den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Kosten dadurch erspart wird.
BayObLG, Beschluss vom 06.02.2003 - Az. 2 Z BR 132/02
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT