Kostenfolge bei "Erledigungserklärung" im selbständigen Beweisverfahren
Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissiche-rungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42, und vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, juris).
BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - Az. VIII ZB 14/10
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT