Kostenbeitrag zu Schönheitsreparaturen?

Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu - seitens des Vermieters durchzuführenden - Schönheitsreparaturen zu leisten, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine vom BGH als unwirksam angesehene Quotenabgeltungsklausel (vgl. BGH Urteil vom 18.03.2015 – Az. VIII ZR 242/13).

LG München, Beschluss vom 07.04.2016 – Az. 31 S 3878/16

Kategorie: MIETRECHT , Schönheitsreparaturen