Kosten für wertloses Gutachten

Die Entschädigung des von dem Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens zur ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragten Gutachters ist zu versagen, wenn die Geheimhaltungspflicht dem Sachverständigen die Offenlegung der maßgeblichen Befundtatsachen verbietet und ihm bekannt gewesen sein mußte, dass das Gutachten deshalb nicht verwertbar ist.

Dem Sachverständigen ist von dem Gericht Gelegenheit zu geben, Mängel des Gutachtens, die auf irriger Verschwiegenheit gründen, durch Ergänzung zu bereinigen.

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 12.12.1996 - Az. 5 T 569/96

Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT