Kosten der Verwalterzustimmung sind keine Kosten des Beurkundungsverfahrens

§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2018 – Az. 15 W 427/17

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , WOHNUNGSEIGENTUM