Kosten der "Berliner Räumung"
Kosten einer vor dem 01.05.2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs.1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs.7 ZPO nicht anwendbar.
BGH, Beschluss vom 23.10.2014 – Az. I ZB 82/13
Kategorie: MIETRECHT , Prozessrecht