Konstitutive Übertragung der Verpflichtung zur Instandsetzung

  1. Beschlüsse, die den Eigentümern oder den Rechtsnachfolgern abweichend von der gesetzlichen Regelung Pflichten - wie die Instandsetzungs-Verpflichtung - auferlegen, sind nichtig (ebenso BGH BeckRS 2000, 08392). Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum und grundsätzlich tragen die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich die Instandsetzungs-Verpflichtung für das Gemeinschaftseigentum.
  2. Ebenso sind Beschlüsse, die den Eigentümern oder den Rechtsnachfolgern konstitutive Pflichten – wie die Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum – auferlegen, nichtig (ebenso BGH BeckRS 2010, 16802).

AG München, Endurteil vom 25.04.2017 – Az. 484 C 9711/16 WEG

 

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung